Es dürfte ihr daher bekannt gewesen sein, dass auf der St. Georgen-Strasse jeweils im Frühjahr besondere Massnahmen zum Schutze der Lurchenwanderung bestehen. Um so unverständlicher erscheint es, dass sie erst im Nachgang zur Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. März 2003 von der 30 km/h- Beschränkung erfahren haben will. Dies lässt auf grobe Fahrlässigkeit schliessen. d) Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen obligatorischen Führerausweisentzug im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG angeordnet. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ist die Dauer des Entzugs nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat.