Gemäss ständiger Rechtsprechung ist der Tatbestand der Verkehrsgefährdung bereits erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch sein fehlbares Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr herbeigeführt hat (BGE 122 II 232). c) Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann auch das Verschulden im vorliegenden Fall nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Wie sie in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2003 darlegt, fährt sie die Strecke fast täglich. Es dürfte ihr daher bekannt gewesen sein, dass auf der St. Georgen-Strasse jeweils im Frühjahr besondere Massnahmen zum Schutze der Lurchenwanderung bestehen.