schränkung halten. Indem die Rekurrentin mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit fuhr, setzte sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, die sich allenfalls wegen querender Amphibien zu einem Brems- oder Ausweichmanöver veranlasst sahen. Dass diese Gefahr sich im vorliegenden Fall nicht konkretisiert hat, ist irrelevant. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist der Tatbestand der Verkehrsgefährdung bereits erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch sein fehlbares Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr herbeigeführt hat (BGE 122 II 232).