Strassenverkehrsrecht, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, S. 292). Im vorliegenden Fall diente die Tempobeschränkung auf 30 km/h offensichtlich dazu, die Verkehrsteilnehmer beim Auftreten von Amphibien zu einem Brems- oder Ausweichmanöver zu veranlassen. Wie dem Bericht der Stadtpolizei St. Gallen vom 13. März 2003 zu entnehmen ist, wird mit einem entsprechenden Gefahrensignal (SSV-Signal 1.25 mit Frosch- Symbol) auf das mögliche Auftreten von Amphibien hingewiesen. Brems- und Ausweichmanöver lassen sich jedoch nur dann gefahrlos ausführen, wenn sich alle Verkehrsteilnehmer an die Tempobe-