Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass auf der St. Georgen-Strasse üblicherweise eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt und diese zur Tatzeit nur vorübergehend zum Schutze der Lurchenwanderung auf 30 km/h herabgesetzt war, nichts zugunsten der Rekurrentin ableiten. Jede Geschwindigkeitsbegrenzung - ob sie nun primär aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aus Gründen des Umwelt- und des Lärmschutzes eingeführt wurde - erhält durch ihre Verbindlichkeit für alle Verkehrsteilnehmer und das dadurch in die Einhaltung gesetzte Vertrauen der anderen Verkehrsteilnehmer einen spezifisch sicherheitsrelevanten Gehalt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen