dar, die zwingend zu einem Führerausweisentzug führt (BGE 124 II 259 und 475, 123 II 37). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass auf der St. Georgen-Strasse üblicherweise eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt und diese zur Tatzeit nur vorübergehend zum Schutze der Lurchenwanderung auf 30 km/h herabgesetzt war, nichts zugunsten der Rekurrentin ableiten.