Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin am 22. März 2003 auf der St. Georgen-Strasse in St. Gallen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 35 km/h überschritten hat. Damit hat sie objektiv gegen die Verkehrsregel von Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen, wonach Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h in der Regel eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG dar, die zwingend zu einem Führerausweisentzug führt (BGE 124 II 259 und 475, 123 II 37).