den Führerausweisentzug erhob X. Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs aus folgenden Erwägungen ab: 2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Hat er den Verkehr in schwerer Weise gefährdet, so ist der Führerausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG obligatorisch. a) Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin am 22. März 2003 auf der St. Georgen-Strasse in St. Gallen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 35 km/h überschritten hat.