Denn wie der Rekurrent bereits im vorinstanzlichen Verfahren unwidersprochen geltend gemacht hat, verfügt er auf seinen Grundstücken über eine eigene Quelle mit Reservoir, Leitungen und Pumpe. Bei dieser Sachlage kann selbst nach der bisherigen Praxis des Regierungsrates nicht mehr davon gesprochen werden, dass dem Rekurrenten aus dem Versorgungsnetz der Hydrantenkorporation noch ein zusätzlicher wirtschaftlicher Sondervorteil erwachse. 4. Der vorliegende Rekurs ist demnach gutzuheissen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 VRPG ist der Rekurrent bei diesem Verfahrensausgang nicht kostenpflichtig. RRB vom 02.03.2004 1404