A. Verwaltungsentscheide 1404 notwendige Ermächtigung des Kantonsrates fehlt (vgl. Art. 25 Abs. 4 EG zum ZGB). f) Anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorzugslast im Sinne von Art. 29 Abs. 2 EG zum ZGB nicht erfüllt wären. Denn wie der Rekurrent bereits im vorinstanzlichen Verfahren unwidersprochen geltend gemacht hat, verfügt er auf seinen Grundstücken über eine eigene Quelle mit Reservoir, Leitungen und Pumpe.