11 Abs. 2; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Feuerschutzverordnung, bGS 861.1). Die im Gesetz vorgesehene Finanzierung dürfte jedoch als abschliessende Regelung gemeint sein. Demnach wäre es sowohl den Gemeinden als auch den von ihnen betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts generell verwehrt, die Löschwasserversorgung über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen zu finanzieren. Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden Fall allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden. Muss der in Frage stehende Feuerschutzbeitrag im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Zwecksteuer qualifiziert werden