13 Abs. 2). An den Kosten beteiligt werden können zudem Personen, denen ein Einsatz der Feuerwehr für ein von der Assekuranz nicht versichertes Ereignis zugute kommt (Art. 13 Abs. 2). Unter gewissen Voraussetzungen beteiligt sich der Kanton an den Kosten der kommunalen Löschwasserversorgung (Art. 11 Abs. 2). Er finanziert seine Aufwendungen durch eine Feuerschutzabgabe, die als Zuschlag zur Gebäudeversicherung erhoben wird sowie durch Beiträge der Privatversicherungen (Art. 12 Abs. 1). e) Das kantonale Feuerschutzgesetz schliesst nicht aus, dass die Gemeinden die Löschwasserversorgung an eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen (Art. 11 Abs. 2;