Insoweit ist die bisherige Praxis des Regierungsrates zu überdenken. Hinzu kommt aber, dass am 1. Januar 1997 das kantonale Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz; bGS 861.0) in Kraft getreten ist. Gemäss dessen Art. 11 Abs. 1 ist die Löschwasserversorgung grundsätzlich Sache der Gemeinden. Diese finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Ertrag der Ersatzabgabe, aus Kostenbeteiligungen und aus allgemeinen Mitteln (Art. 13 Abs. 1). Kostenpflichtig ist, wer einen Einsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht dafür haftet (Art. 13 Abs. 2).