keiner Weise ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil zu. Es sei daher korrekter, in den Feuerschutzbeiträgen eine Art von Zwecksteuer (Kostenanlastungssteuer) zu erblicken. Diese sei verfassungsrechtlich an dieselben strengen Voraussetzungen gebunden wie die übrigen Steuern (BGE 122 I 310 f.). d) In der Tat ist nicht recht einzusehen, inwiefern die blosse Nähe zu einem Hydranten dem jeweiligen Grundeigentümer einen besonderen und dazu noch wirtschaftlich realisierbaren Sondervorteil einbringen soll. Insoweit ist die bisherige Praxis des Regierungsrates zu überdenken.