Im Jahre 1996 leitete es jedoch eine Praxisänderung ein und zog mit Blick auf neuere Lehrmeinungen in Zweifel, dass der behauptete wirtschaftliche Sondervorteil konkret genug sei, um Feuerschutzbeiträge als Vorzugslasten qualifizieren zu können. Die abgabepflichtigen Gebäudeeigentümer hätten zwar ohne Zweifel ein Interesse an den Leistungen, die mit den Feuerschutzbeiträgen finanziert würden. Dieses Interesse konkretisiere sich jedoch nur im Brandfall. Zuvor komme den Gebäudeeigentümern im Vergleich zu der übrigen Bevölkerung in 34 A. Verwaltungsentscheide 1403