29 Abs. 2 EG zum ZGB könne die Korporation von solchen Grundeigentümern auch unabhängig von deren Mitgliedschaft einen Feuerschutzbeitrag erheben (RRB vom 29. März 1994, S. 8 f.). c) Das Bundesgericht qualifizierte Feuerschutzbeiträge in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als Vorzugslasten (BGE 86 I 97). Im Jahre 1996 leitete es jedoch eine Praxisänderung ein und zog mit Blick auf neuere Lehrmeinungen in Zweifel, dass der behauptete wirtschaftliche Sondervorteil konkret genug sei, um Feuerschutzbeiträge als Vorzugslasten qualifizieren zu können.