gierungsrat im Entscheid betreffend die Ortskorporation W. aus, dass die Korporation mit ihrem Hydrantennetz und dem dadurch zur Verfügung gestellten Löschwasser einen Beitrag zum Feuerschutz leiste, welcher den Eigentümern von Gebäuden in einem gewissen Umkreis der einzelnen Hydranten als Vorteil anzurechnen sei. Dieser Vorteil bestehe bis zu einer Distanz von ungefähr 250 Metern zwischen Hydrant und Gebäude. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 EG zum ZGB könne die Korporation von solchen Grundeigentümern auch unabhängig von deren Mitgliedschaft einen Feuerschutzbeitrag erheben (RRB vom 29. März 1994, S. 8 f.).