Es genügt, wenn es der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch geeignete Massnahmen den Vorteil zu nutzen. Kann der behauptete Vorteil auch durch Handlungen des Privaten wirtschaftlich nicht realisiert werden, so ist keine Vorzugslast begründbar (Max Imboden/René Rhinow, a.a.O., S. 786). b) Gemäss Art. 19 der Statuten vom 8. Juli 1999 bezweckt der von der Hydrantenkorporation erhobene Feuerschutzbeitrag die Mehraufwendungen für den Bau und Unterhalt der Löschwasserleitungen und der Hydranten zu finanzieren resp. amortisieren. Solche Feuerschutzbeiträge wurden in der bisherigen Rekurspraxis des Regierungsrates als Vorzugslasten im dargelegten Sinne qualifiziert. So führte der Re-