Von einer stillschweigenden Anerkennung der Mitgliedschaft kann deshalb keine Rede sein. 3. Nach Art. 29 Abs. 2 EG zum ZGB sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts befugt, auch von Grundeigentümern, die nicht ihre Mitglieder sind, öffentlich-rechtliche Beiträge zu erheben nach Massgabe des Vorteils für ihre Grundstücke, welcher durch die genossenschaftlichen Anlagen und Einrichtungen bewirkt wird. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Rekurrent trotz fehlender Mitgliedschaft zur Bezahlung des Feuerschutzbeitrages verpflichtet ist. a) Bei den Beiträgen im Sinne von Art.