Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 1995, S. 5 ff.). Demgegenüber war es dem Rekurrenten mangels Einladung von vornherein verwehrt, an der Hauptversammlung vom 8. Juli 1999 teilzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er vor der Zustellung der Rechnung vom 7. Juni 2001 sonst irgendwie Kenntnis von der Erweiterung der Hydrantenkorporation erlangt haben könnte. Von einer stillschweigenden Anerkennung der Mitgliedschaft kann deshalb keine Rede sein.