Dies ist denn auch der entscheidende Unterschied zu dem von der Hydrantenkorporation angeführten Fall betreffend die Ortskorporation W. In jenem Verfahren schlossen die Rechtsmittelinstanzen auf eine stillschweigende Anerkennung der Mitgliedschaft, nachdem der betroffene Grundeigentümer trotz ordnungsgemässer Ladung und frühzeitiger Kenntnis von der geplanten Erweiterung des Mitgliedschaftskreises nicht an der entsprechenden Hauptversammlung der Korporation teilgenommen hatte (RRB vom 29. März 1994, S. 6 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 1995, S. 5 ff.).