ses Vorgehen lässt sich weder mit Art. 26 Abs. 3 EG zum ZGB noch mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens vereinbaren. Schon der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör bedingt, dass bei der Gründung oder Erweiterung einer Zwangskörperschaft sämtlichen Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Werden einzelne Personen oder ganze Personenkreise davon ausgeschlossen, kann ihnen gegenüber auch kein Beitrittszwang geltend gemacht werden. e) Da im vorliegenden Fall kein Beitrittszwang begründbar ist, konnte der Rekurrent nur durch freiwillige Beitrittserklärung zum Mitglied der Hydrantenkorporation werden.