Aus der blossen Tatsache der Statutengenehmigung lässt sich somit kein Beitrittszwang ableiten. d) Eine Verpflichtung zum Beitritt besteht zudem gemäss Art. 26 Abs. 3 EG zum ZGB nur dann, wenn der Kreis der betroffenen Personen mit Mehrheit dem Statutenentwurf zugestimmt hat. Dies setzt voraus, dass sämtliche Mitglieder der künftigen Zwangskörperschaft ordnungsgemäss zur Abstimmung über den Statutenentwurf eingeladen wurden. Zur Hauptversammlung vom 8. Juli 1999 waren jedoch gemäss Stellungnahme der Hydrantenkorporation vom 25. September 2003 nur die bisherigen Korporationsmitglieder eingeladen worden.