Eine solche Bewilligung ist der Hydrantenkorporation im Zusammenhang mit der Statutenrevision vom 8. Juli 1999 nicht erteilt worden. Zwar hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 8. Februar 2000 die Statuten und die darin vorgesehene Erweiterung des Mitgliedschaftskreises genehmigt. Dieser Beschluss stützte sich jedoch auf einen Vorprüfungsbericht der Direktion des Innern, der ausdrücklich davon ausging, dass die Hydrantenkorporation keine Zwangskörperschaft bilde (Schreiben an die Hydrantenkorporation vom 21. September 1998, Anmerkung zu Art. 1 des Statutenentwurfs). Aus der blossen Tatsache der Statutengenehmigung lässt sich somit kein Beitrittszwang ableiten.