26 Abs. 4 EG zum ZGB). c) Im Gegensatz zum Gründungsverfahren ist das Verfahren zur nachträglichen Erweiterung einer schon bestehenden Körperschaft im geltenden Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Bestimmungen über das Gründungsverfahren sind in diesem Fall jedoch analog anwendbar. Für die Erweiterung einer Zwangskörperschaft ist demnach eine Bewilligung des Regierungsrates erforderlich, die nur unter Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 EG zum ZGB erteilt wird. Eine solche Bewilligung ist der Hydrantenkorporation im Zusammenhang mit der Statutenrevision vom 8. Juli 1999 nicht erteilt worden.