ZGB). In diesem Falle sind alle Personen dieses Kreises zum Beitritt verpflichtet, wenn sie mit Mehrheit der Gründung und dem Statutenentwurf zugestimmt haben (Art. 26 Abs. 3 EG zum ZGB). Ist die Mitgliedschaft mit Grundeigentum verbunden, dessen Umfang und Wert für Rechte und Pflichten massgebend ist, muss die zustimmende Mehrheit zugleich den grösseren Teil der einbezogenen Bodenfläche vertreten. Grundeigentümer, welche zur Gründungsversammlung trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen sind und sich nicht haben vertreten lassen, werden den zustimmenden Versammlungsteilnehmern zugezählt (Art. 26 Abs. 4 EG zum ZGB). c)