26 Abs. 1 EG zum ZGB bilden sich die kantonalen Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich durch freiwilligen Zusammenschluss. Kann der freiwillige Zusammenschluss der Personen, welche ein unmittelbares Interesse an der Verwirklichung des statutarischen Zweckes haben, nicht erzielt werden, kann der Regierungsrat den Gründern nach Prüfung ihres Statutenentwurfs die zwangsweise Bildung der Genossenschaft bewilligen und den Mitgliedschaftskreis bestimmen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die geforderten Beitragsleistungen der Mitglieder in einem richtigen Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen stehen (Art. 26 Abs. 2 EG zum