Mit der Totalrevision des EG zum ZGB vom 27. April 1969 hat zudem das Recht der öffentlichen Körperschaften eine umfassende Neugestaltung erfahren. Aus der ursprünglichen Anerkennung des Beitrittszwanges lässt sich deshalb für den vorliegenden Fall nichts mehr ableiten. b) Gemäss Art. 26 Abs. 1 EG zum ZGB bilden sich die kantonalen Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich durch freiwilligen Zusammenschluss.