Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Rekurrent damit auch zum Beitritt verpflichtet ist. a) Die Hydrantenkorporation wurde 1928 als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Beitrittszwang anerkannt. Diese Anerkennung stützte sich noch auf Art. 27 und 28 des Gesetzes vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. (aGS I/26). Seither wurden die Statuten der Hydrantenkorporation und insbesondere deren Bestimmungen über die Mitgliedschaft mehrfach revidiert. Mit der Totalrevision des EG zum ZGB vom 27. April 1969 hat zudem das Recht der öffentlichen Körperschaften eine umfassende Neugestaltung erfahren.