20 Abs. 1 der Statuten vom 8. Juli 1999 haben alle Mitglieder der Hydrantenkorporation U. einen Feuerschutzbeitrag zu entrichten. Dazu gehören gemäss Art. 2 lit. b der Statuten auch diejenigen Gebäudeeigentümer im Gemeindegebiet, die keinen Wasseranschluss am Versorgungsnetz der Hydrantenkorporation aufweisen, sich jedoch innerhalb einer Distanz von 250 Meter eines Hydranten befinden. Der angefochtene Beschluss geht davon aus, dass im Falle des Rekurrenten diese Mitgliedschaftsvoraussetzung erfüllt ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Rekurrent damit auch zum Beitritt verpflichtet ist.