ohne Ansetzung einer Rechtsmittelfrist eröffnet. Bei dieser Sachlage ist die Einreichung eines Rekurses gemäss Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (auf den 1. Januar 2003 abgelöst durch die identische Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], bGS 143.1) noch innert zwei Monaten seit der Zustellung der Verfügung zulässig. Diese Frist wurde mit der Eingabe vom 22. Oktober 2001 gewahrt. Somit ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Statuten vom 8. Juli 1999 haben alle Mitglieder der Hydrantenkorporation U. einen Feuerschutzbeitrag zu entrichten.