Der Regierungsrat hiess die Beschwerde von X. aus folgenden Erwägungen gut: 1. Gemäss Art. 31 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1) kann gegen Beschlüsse und Verfügungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts innert 20 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden. Der angefochtene Beschluss wurde dem Rekurrenten 30 A. Verwaltungsentscheide 1403