Mit Nachdruck halte er fest, dass er nicht am Hydrantennetz angeschlossen sei und keinen Nutzen daraus ziehe. Mit Stellungnahme vom 25. November 2001 beantragte die Hydrantenkorporation U. sinngemäss die Abweisung des Rekurses. In einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Ortskorporation W. hätten sowohl der Regierungsrat als auch das Bundesgericht die Erhebung des Feuerschutzbeitrages für rechtmässig befunden.