Eine solche Rechnung erhielt mit Datum vom 7. Juni 2001 auch X., der bisher nicht Mitglied der Hydrantenkorporation war. Der ihm in Rechnung gestellte Feuerschutzbeitrag belief sich auf Fr. 173.75. Gegen diese Rechnung erhob X. mit Schreiben vom 18. Juni 2001 Einsprache bei der Hydrantenkorporation. Er machte sinngemäss geltend, er habe nie eine Einladung zu einer Versammlung der Hydrantenkorporation erhalten und er sei auch nicht Nutzniesser der Wasserversorgung. Da er über eine eigene Quelle mit Leitungen, Reservoir, Pumpe etc. verfüge, sei er nicht bereit, den Feuerschutzbeitrag zu bezahlen.