Gemäss Art. 2 der vom Regierungsrat mit Beschluss vom 8. Februar 2000 genehmigten Statuten gelten neu als Mitglieder der Korporation: a. die Eigentümer der Grundstücke, die am Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgungsnetz der Hydrantenkorporation U. angeschlossen sind; b. diejenigen Gebäudeeigentümer im Gemeindegebiet, die keinen Wasseranschluss am Versorgungsnetz der Hydrantenkorporation aufweisen, sich jedoch innerhalb einer Distanz von 250 Meter eines Hydranten befinden. Nach Art. 20 Abs. 1 der Statuten vom 8. Juli 1999 haben zudem neu alle Mitglieder der Korporation einen jährlichen Feuerschutzbeitrag zu entrichten.