Als Distanz für einen wirksamen Schutz galt eine Entfernung von 60 Metern ab Hydrantenstock. Mit Statutenrevision vom 17. April 1986 wurde der Mitgliedschaftskreis der Hydrantenkorporation U. erweitert. Er umfasste nun gemäss Art. 3 der Statuten alle Grundeigentümer, deren Liegenschaften am Versorgungsnetz angeschlossen waren oder deren Liegenschaften innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom nächsten Hydrantenstock lagen. Am 8. Juli 1999 beschloss die Hydrantenkorporation U. erneut eine Statutenrevision. Gemäss Art.