Die Hydrantenkorporation U. wurde mit Kantonsratsbeschluss vom 30. November 1928 als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Beitrittszwang anerkannt. Die Mitgliedschaft erstreckte sich gemäss § 2 der Statuten vom 4. März 1928 auf alle Eigentümer der im Hydrantenbezirk gelegenen Liegenschaften. Nach § 3 waren zudem bei einer Erweiterung des Hydrantennetzes auch solche Gebäudebesitzer zum Beitritt verpflichtet, die keinen Hauswasseranschluss wünschten, die aber im Brandfall durch die Hydranten wirksam geschützt wurden. Als Distanz für einen wirksamen Schutz galt eine Entfernung von 60 Metern ab Hydrantenstock.