Vielmehr schliesst sich das Terrain üblicherweise dem Gebäude ohne künstliche Bauten und Anlagen an. Dementsprechend werden Stützmauern in der Landwirtschafts-, insbesondere aber in der Landschaftsschutzzone, praxisgemäss nicht bewilligt, es sei denn, solche seien aus statischen Gründen oder für die Erschliessung zwingend nötig (vgl. AR GVP 5/1995, Nr. 1277 betreffend Umgebungsgestaltung in Landwirtschaftszonen). Weder das Eine noch das Andere trifft hier zu. Eine Aufschüttung mit Anböschung ist klarerweise möglich, ohne dass der Zweck, nämlich ein genügender ebener (Sitz- )Platz, verunmöglicht würde. Dies wird denn auch vom Rekurrenten nicht bestritten.