Danach haben in Landschaftsschutzzonen Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen (Art. 82 Abs. 2 BauG). Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen (Art. 82 Abs. 3 BauG). a) Wie sich am Augenschein zeigte, wirkt die mit Wasserverbausteinen ausgeführte Stützmauer entgegen der Ansicht des Rekurrenten trotz ihrer relativ geringen Höhe fremdartig und passt sie sich nicht ins Landschaftsbild ein: