beurteilende Bauvorhaben sowohl nach altem Recht der Bewilligungspflicht unterstellt war als auch nach neuem Recht dieser unterstellt ist. 3. Die Vorinstanz hat die nachträgliche Bewilligung vorwiegend gestützt auf Artikel 13 EG zum RPG verweigert. Diese Bestimmung wurde nahezu wörtlich ins neue Baugesetz übernommen (vgl. Art. 82 BauG). Danach haben in Landschaftsschutzzonen Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen (Art. 82 Abs. 2 BauG).