BauV ändert vorliegend nichts. Danach sind ausser in Schutzzonen Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone bis zu einer Bodenfläche von 2 höchstens 500 m bewilligungsfrei. Die vorgenommenen Terrainveränderungen und die strittige Stützmauern liegen indes wie erwähnt in der Landschaftsschutzzone, mithin in einer Schutzzone, weshalb die maximale bewilligungsfreie Bodenfläche gemäss Art. 39 Abs. 2 BauV keine Anwendung findet. Darüber hinaus ist nach neuem Recht auch die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art.