e contrario). Soweit mit solchen bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen auch die Errichtung von Stützmauern verbunden waren, waren auch diese der Bewilligungspflicht unterstellt, selbst wenn die Stützmauern eine Höhe von 1.20 m nicht überschritten haben (vgl. Art. 4 lit. e altBauV, wonach Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von 1.20 m nicht überschreiten, keiner Baubewilligung bedurften; so auch unverändert Art. 39 lit. e BauV). Denn Bauvorhaben waren (und sind) in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Artikel 39 Abs. 2 lit. f BauV ändert vorliegend nichts.