2. b) (...) Die vorgenommenen Terrainveränderungen von ca. 2 260 m und die dafür erstellten Stützmauern von ca. 0.90 m Höhe waren nach bisherigem Recht bewilligungspflichtig. Denn einmalige Terrainveränderungen über einer maximalen Differenz von 1.20 m 2 zum gewachsenen Terrain und einer Bodenfläche von 100 m waren bewilligungspflichtig (vgl. Art. 4 lit. c altBauV e contrario).