A. Verwaltungsentscheide 1411 bei einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zwingend ein zweiter Schriftenwechsel zu erfolgen hat. Die Rüge der Rekurrentin ist unbegründet. Entscheid der Baudirektion vom 28.07.2004 1411 Bauen ausserhalb der Bauzone. Bewilligungspflicht einer Terrain- veränderung mit Stützmauern ausserhalb der Bauzone. Zulässigkeit. 2. b) (...) Die vorgenommenen Terrainveränderungen von ca. 2 260 m und die dafür erstellten Stützmauern von ca. 0.90 m Höhe waren nach bisherigem Recht bewilligungspflichtig. Denn einmalige Terrainveränderungen über einer maximalen Differenz von 1.20 m 2 zum gewachsenen Terrain und einer Bodenfläche von 100 m waren bewilligungspflichtig (vgl. Art. 4 lit. c altBauV e contrario). Soweit mit solchen bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen auch die Errich- tung von Stützmauern verbunden waren, waren auch diese der Bewil- ligungspflicht unterstellt, selbst wenn die Stützmauern eine Höhe von 1.20 m nicht überschritten haben (vgl. Art. 4 lit. e altBauV, wonach Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von 1.20 m nicht überschreiten, keiner Baubewilligung bedurften; so auch un- verändert Art. 39 lit. e BauV). Denn Bauvorhaben waren (und sind) in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Artikel 39 Abs. 2 lit. f BauV ändert vorliegend nichts. Danach sind ausser in Schutzzonen Terrainverän- derungen ausserhalb der Bauzone bis zu einer Bodenfläche von 2 höchstens 500 m bewilligungsfrei. Die vorgenommenen Terrainver- änderungen und die strittige Stützmauern liegen indes wie erwähnt in der Landschaftsschutzzone, mithin in einer Schutzzone, weshalb die maximale bewilligungsfreie Bodenfläche gemäss Art. 39 Abs. 2 BauV keine Anwendung findet. Darüber hinaus ist nach neuem Recht auch die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art. 39 Abs. 5 BauV), so dass die ausgeführten Arbeiten selbst dann bewilligungspflichtig wären, wenn die strittige Terrainveränderung und die erstellte Stützmauer nicht in einer Schutzzone liegen würden. Somit ergibt sich, dass das hier zu 15 A. Verwaltungsentscheide 1411 beurteilende Bauvorhaben sowohl nach altem Recht der Bewilli- gungspflicht unterstellt war als auch nach neuem Recht dieser unter- stellt ist. 3. Die Vorinstanz hat die nachträgliche Bewilligung vorwiegend gestützt auf Artikel 13 EG zum RPG verweigert. Diese Bestimmung wurde nahezu wörtlich ins neue Baugesetz übernommen (vgl. Art. 82 BauG). Danach haben in Landschaftsschutzzonen Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Land- schaftsbild zu genügen (Art. 82 Abs. 2 BauG). Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen Bauart insbesonde- re in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen (Art. 82 Abs. 3 BauG). a) Wie sich am Augenschein zeigte, wirkt die mit Wasserverbau- steinen ausgeführte Stützmauer entgegen der Ansicht des Rekurren- ten trotz ihrer relativ geringen Höhe fremdartig und passt sie sich nicht ins Landschaftsbild ein: Der Hang abwärts Richtung T. (Alpstein) ist mehr oder weniger unverbaut und dient der Landwirtschaft. Unterhalb der strittigen Liegenschaft liegt denn auch ein bewirtschafteter Land- wirtschaftsbetrieb. Die Wiese wird nur durch eine Fahrstrasse durch- schnitten. Oberhalb liegt ein Wald, durch welchen ein Wanderweg führt. Der Hang erscheint insgesamt als wenig verbaut. Mithin entscheidend ist jedoch, dass Stützmauern an sich und insbesondere solche aus Wasserverbausteinen nicht der herkömmli- chen Bauart entsprechen. In der Regel sind solche Umgebungsmass- nahmen bei herkömmlichen Gebäuden in der Landwirtschaftszone fremd. Vielmehr schliesst sich das Terrain üblicherweise dem Gebäu- de ohne künstliche Bauten und Anlagen an. Dementsprechend wer- den Stützmauern in der Landwirtschafts-, insbesondere aber in der Landschaftsschutzzone, praxisgemäss nicht bewilligt, es sei denn, solche seien aus statischen Gründen oder für die Erschliessung zwin- gend nötig (vgl. AR GVP 5/1995, Nr. 1277 betreffend Umgebungsges- taltung in Landwirtschaftszonen). Weder das Eine noch das Andere trifft hier zu. Eine Aufschüttung mit Anböschung ist klarerweise mög- lich, ohne dass der Zweck, nämlich ein genügender ebener (Sitz- )Platz, verunmöglicht würde. Dies wird denn auch vom Rekurrenten nicht bestritten. Eine Kaschierung der Stützmauer mit einer Bepflan- zung fällt ausser Betracht, liefe dies im Ergebnis doch auf das Zulas- 16 A. Verwaltungsentscheide 1412 sen von Stützmauern hinaus, sofern sie nur durch Hecken und andere Pflanzen mehr oder weniger verdeckt werden. Dies widerspräche aber den gemachten Ausführungen, entsprechen doch Stützmauern – wie gesehen – nicht der herkömmlichen Bauart. Entscheid der Baudirektion vom 21.01.2004 1412 Baubewilligungsverfahren. Die Durchführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens ist unter den Voraussetzungen von Art. 104 BauG auch bei Objekten zulässig, die unter Schutz stehen; dabei ist aber zurückhaltende Anwendung geboten. 6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht moniert der Rekurrent, das Bauvorhaben hätte nicht im vereinfachten Verfahren, sondern im or- dentlichen durchgeführt werden müssen. Nach altem Recht war das vereinfachte Verfahren möglich für ge- ringfügige Bauvorhaben, die keine wesentlichen nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren (vgl. Art. 84 Abs. 3 altEG zu RPG). Was unter geringfügigen Bauvorhaben zu verstehen ist, wurde und wird in den zum Baugesetz gehörenden Verordnungen näher um- schrieben: So sah insbesondere die alte Verordnung vor, dass das vereinfachte Verfahren vor allem bei Fassaden- und anderen bauli- chen Änderungen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erschei- nung treten, gewährt werden kann (Art. 11 Abs. 1 lit. b). Ähnlich, gar etwas weitergehender, wird die Möglichkeit des vereinfachten Verfah- rens im neuen Baugesetz geregelt (vgl. Art. 104 BauG, Art. 44 BauV und insbesondere Art. 45 BauV, wonach ausser an Kulturobjekten für Fassaden und andere bauliche Änderungen innerhalb der Bauzonen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erscheinung treten, das neu eingeführte Meldeverfahren möglich ist). Die genannten Bestimmun- gen bezwecken offensichtlich die Vereinfachung des Verfahrens in Bagatellsachen, indem bei dieser Verfahrensart die Visierung und die öffentlichen Planauflage entfällt (Art. 11 Abs. 2 altBauV, Art. 104 Abs. 2 BauG). 17