b) Nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) können mit einem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Daraus ergibt sich, dass der Rekursinstanz grundsätzlich volle Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusteht. Indes ergeben sich etwa bei Ermessensbestimmungen des kommunalen Rechts, oder dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt, aufgrund der Gemeindeautonomie bestimmte Einschränkungen dieses Grundsatzes.