In diesem Sinne bestimmt Art. 56 der Bauordnung (BO) der Gemeinde H. vom 7. Februar 1984, dass alle Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, sich in bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, Wirkung von Materialien und Farbe, Stellung und Grösse der Bauten, Bepflanzung, etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern haben, dass eine gute Einpassung in das Orts,- Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird. b)