In diesem Sinne bestimmt Art. 77 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1), dass sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen haben, dass eine gute 17 A. Verwaltungsentscheide 1399