Anders als das kantonale Recht kennt indes weder die Rechtsprechung noch das Bundesrecht eine (starre) Frist, von welcher der Nachweis eines ununterbrochenen Interesses abhängt. Vielmehr ist ein solcher Nachweis im Einzelfall nach objektiven Kriterien, zu denen freilich auch die Dauer der nicht mehr bestimmungsgemässen Nutzung gehören kann, zu prüfen. Der Hinweis, dass in Anwendung von Art. 80 Abs. 3 EG RPG die Baute seit mehr als fünf Jahren nicht bewohnt wurde, greift folglich zu kurz. Insoweit kann nicht unbesehen auf die Fünf-Jahresfrist der kantonalen Bestimmung abgestellt werden, wie dies das Planungsamt tut. Entscheid der Baudirektion vom 19.12.2003