A. Verwaltungsentscheide 1399 Anderen muss der Eigentümer ein ununterbrochenes Interesse an der bestimmungsgemässen Nutzung seiner Baute nachweisen, um von der Bestandesgarantie zu profitieren. Ein solcher Nachweis fehlt evidentermassen beispielsweise, wenn eine Wohnbaute für Wohnzwecke nicht mehr unterhalten wird und im aktuellen Bauzustand dafür nicht mehr nutzbar ist. Anders als das kantonale Recht kennt indes weder die Rechtsprechung noch das Bundesrecht eine (starre) Frist, von welcher der Nachweis eines ununterbrochenen Interesses abhängt.