A. Verwaltungsentscheide 1399 Anderen muss der Eigentümer ein ununterbrochenes Interesse an der bestimmungsgemässen Nutzung seiner Baute nachweisen, um von der Bestandesgarantie zu profitieren. Ein solcher Nachweis fehlt evi- dentermassen beispielsweise, wenn eine Wohnbaute für Wohnzwe- cke nicht mehr unterhalten wird und im aktuellen Bauzustand dafür nicht mehr nutzbar ist. Anders als das kantonale Recht kennt indes weder die Rechtsprechung noch das Bundesrecht eine (starre) Frist, von welcher der Nachweis eines ununterbrochenen Interesses ab- hängt. Vielmehr ist ein solcher Nachweis im Einzelfall nach objektiven Kriterien, zu denen freilich auch die Dauer der nicht mehr bestim- mungsgemässen Nutzung gehören kann, zu prüfen. Der Hinweis, dass in Anwendung von Art. 80 Abs. 3 EG RPG die Baute seit mehr als fünf Jahren nicht bewohnt wurde, greift folglich zu kurz. Insoweit kann nicht unbesehen auf die Fünf-Jahresfrist der kantonalen Be- stimmung abgestellt werden, wie dies das Planungsamt tut. Entscheid der Baudirektion vom 19.12.2003 1399 Ästhetikvorschriften. Bei der Auslegung von kommunalen Ästhetik- vorschriften auferlegt sich die Baudirektion eine gewisse Zurückhal- tung. 5. a) Die Gestaltung der Siedlungen, Bauten und Anlagen ist eines der Anliegen, auf welches die Behörden bei der Erfüllung ihres Raumplanungsauftrages Rücksicht zu nehmen haben. Insbesondere haben die mit Planungsaufgaben Betrauten darauf zu achten, dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen, was dann der Fall ist, wenn sich einerseits die einzelnen Bauwerke in sie einordnen, andererseits Einzelbauten untereinander ein ausgewogenes Sied- lungsbild ergeben (Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG; SR 700; EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N. 31 zu Art. 3). In diesem Sinne bestimmt Art. 77 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1), dass sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen haben, dass eine gute 17 A. Verwaltungsentscheide 1399 Gesamtwirkung entsteht (Einordnungsgebot); sie dürfen das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen (Beein- trächtigungsverbot). Daneben sind auch die Gemeinden befugt, eigene Gestaltungs- vorschriften zu erlassen. Dies ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 lit. e EG zum RPG, wonach die Gemeinden in ihren Baureglementen Bestim- mungen über "Anforderungen an die architektonische Gestaltung" erlassen dürfen. Das kantonale Recht lässt mithin den Gemeinden im Bereich der Gestaltung einen geschützten Autonomiebereich. Dies ermöglicht den Gemeinden unter anderem, auf ihre eigenen örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und lokale öffentliche Interessen im Bereich des Bauwesens zu wahren. Inhaltlich müssen diese Be- stimmungen über die kantonalen Vorschriften, die als Grundanforde- rung zu betrachten sind, welchen jedes Bauvorhaben zu genügen hat, hinausgehen, damit ihnen selbständige Bedeutung zukommt. Gleich- zeitig haben sie sich als verfassungs- und verhältnismässig zu erwei- sen. In diesem Sinne bestimmt Art. 56 der Bauordnung (BO) der Ge- meinde H. vom 7. Februar 1984, dass alle Bauten und Anlagen, inklu- sive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, sich in bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, Wirkung von Materialien und Farbe, Stellung und Grösse der Bauten, Bepflanzung, etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern haben, dass eine gute Einpassung in das Orts,- Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird. b) Nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; bGS 143.1) können mit einem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Daraus ergibt sich, dass der Rekursinstanz grundsätzlich volle Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusteht. Indes ergeben sich etwa bei Ermessensbestimmungen des kommu- nalen Rechts, oder dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt, aufgrund der Gemeindeautonomie bestimmte Einschränkungen dieses Grundsat- zes. In diesem Sinne auferlegen sich die Verwaltungsbehörden bei der Auslegung von Ästhetikvorschriften eine gewisse Zurückhaltung; sie heben einen Entscheid nicht wegen einer anderen ästhetischen Wertung des Falles auf. Ein Einschreiten ist hingegen dann gerecht- fertigt, wenn die umstrittene kommunale Lösung aus dem Blickwinkel der übergeordneten Interessen als unzweckmässig erscheint (vgl. 18 A. Verwaltungsentscheide 1400 BGE 116 Ia 227, 113 Ia 194f.). Eine blosse Willkürprüfung würde nicht ausreichen (vgl. BGE 115 Ia 6ff.). Bei der Anwendung von Art 56 BO steht der Gemeinde eine erheb- liche Ermessensfreiheit, wie oben erwähnt, zu. Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid des Gemeinderats nicht ohne weiteres auf, es sei denn, es würde ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegen. Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid begründet und dargelegt, weshalb er die gewünschte Farbe nicht bewilligt. Er hat erläutert, warum die gewollte farbliche Gestaltung keine befriedigende Wirkung mit der konkreten Umgebung des „A.“ ergibt und ausgeführt, dass an derselben Strasse Farbtöne zwischen gelblich-braun über beige-grau, dunkelbraun bis hellgrau dominierten. Ihm geht es dabei primär um den Schutz des Ortsbilds, wozu eine geordnete farbliche Fassadengestaltung zählt. Der Entscheid des Gemeinderats erscheint aus diesen Gründen vertretbar. Ein Ermessensmissbrauch ist in der betreffenden Angelegenheit nicht ersichtlich. Entscheid der Baudirektion vom 19.12.2003 1400 Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung. Sanierungen in Ostbildschutzzonen haben sich an die bestehenden Bauten insbe- sondere in Bezug auf die Fassadengliederung sowie Materialien und Farben der Fassaden anzupassen. 2. Materiell geht es um die Fassadensanierung eines Gebäudes, welches sich in der Ortbildschutzzone von nationaler Bedeutung be- findet. Streitig sind die vom Planungsamt verfügten Auflagen, wonach bei einer gesamthaften Sanierung der Westfassade ein Holzschindel- schirm anzubringen und Holzfenster mit aussenliegender Sprossung sowie Schlagläden in Holz zu verwenden ist. Der Rekurrent bringt vor, dass am betroffenen Haus kein schüt- zenswerter Charakter zu erkennen sei und es sich bei der streitigen Fassade um die Wetterfassade handle, weshalb ihm das Anbringen eines Eternitschindelschirmes zu bewilligen sei. Auch sei das Anbrin- gen von Holzfenstern und aussenliegenden Sprossen unverhältnis- 19